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Mann mit Schutzbrille und Schutzhandschuhen schaut prüfend eine Maschine an.
23. Januar 2025

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Wichtige Aspekte der Verwendung und Beschaffung von Arbeitsmitteln

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln. Sie spielt im betrieblichen Arbeitsschutz eine zentrale Rolle und reguliert für Unternehmer *innen verbindlich die Auswahl, die Verwendung und die regelmäßige Prüfung von Arbeitsmitteln. Darüber hinaus schreibt die BetrSichV vor, dass für sämtliche Arbeitsmittel Gefährdungsbeurteilungen (GBU) durchzuführen sind (§ 3 BetrSichV) und Mitarbeiter *innen in die ordnungsgemäße Verwendung von Arbeitsmitteln unterwiesen werden müssen (§ 12 BetrSichV ).
Neben diesen Pflichten an die Arbeitgeber *innen sind in der BetrSichV ebenfalls Anforderungen an die Arbeitsmittel selbst, sowie an die sichere Verwendung durch Arbeitnehmer *innen formuliert.


Was sind Arbeitsmittel?

Der Begriff „Arbeitsmittel“ umfasst gemäß Betriebssicherheitsverordnung sämtliche Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden. Hierzu gehören ebenfalls überwachungspflichtige Anlagen.
Dementsprechend reicht die Palette vom einfachen Schraubenzieher über Elektrogeräte bis hin zu Dampfkesseln in Kraftwerken.

Was Sie als Arbeitgeber *in bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln berücksichtigen sollten
Im Gegensatz zum schnellen Kauf eines Akkuschraubers oder einer Steckdosenleiste im privaten Umfeld, bestehen im betrieblichen Kontext umfassende Anforderungen an die Beschaffung und den Betrieb von Werkzeugen oder Anlagen.
Die Betriebssicherheitsverordnung legt für Arbeitgeber *innen und Unternehmen umfangreiche Regelungen fest, die dem Schutz der Mitarbeiter *innen dienen. So haben Unternehmer *innen sicherzustellen, dass durch die Verwendung von Arbeitsmitteln keinerlei Gefährdungen entstehen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beeinträchtigen können.


Um dies zu gewährleisten, sind Arbeitgeber *innen verpflichtet:

sichere, dem Stand der Technik entsprechende Arbeitsmittel bereitzustellen
vor der Verwendung von Arbeitsmitteln eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) durchzuführen
Arbeitsmittel regelmäßig prüfen zu lassen
Betriebsanleitungen für Arbeitsmittel zu erstellen und
die Mitarbeiter *innen vor der Nutzung in die sichere Verwendung zu unterweisen


Was Sie für die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen nach BetrSichV wissen sollten:

Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung sollte bereits vor dem Kauf eines Arbeitsmittels beginnen . Dabei muss insbesondere überprüft werden, ob das geplante Arbeitsmittel für die Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation geeignet ist.

Bei der Gefährdungsbeurteilung müssen sämtliche relevante Herstellerinformationen, wie Gebrauchsanweisung und Sicherheitsinformationen, mit berücksichtigt werden.
Sind Arbeitsmittel CE-zertifiziert oder mit einem GS-Siegel versehen, entbindet es nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.
Die Wirksamkeit der GBU muss in regelmäßigen Abständen überprüft werden.
Im Rahmen der GBU werden Prüfintervalle für Arbeitsmittel festgelegt, soweit diese nicht bereits anderweitig gesetzlich reguliert sind.
Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen wird das STOP-Prinzip angewendet.
Die Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) ist gemäß STOP-Prinzip auf ein Minimum zu reduzieren.



Welche Anforderungen bestehen an Arbeitsmittel?

Im betrieblichen Umfeld müssen Arbeitsmittel meistens höheren Belastungen standhalten, als im privaten Umfeld. Hierdurch kann es z. B. zügiger zu Bauteilversagen oder Defekten kommen, wodurch die Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmer *innen gefährdet werden. Um dem vorzubeugen, dürfen im Betrieb nur sichere Arbeitsmittel verwendet werden.
Arbeitsmittel müssen dem Stand der Technik entsprechen und gemäß § 5 der Betriebssicherheitsverordnung:

für die genaue Art der Arbeit geeignet sein
den gegebenen Einsatzbedingungen und vorhersehbaren Belastungen angepasst sein
über Sicherheitseinrichtungen verfügen
frei von Mängeln sein


Um eine Mangelfreiheit zu gewährleisten, müssen Arbeitsmittel einerseits regelmäßig überprüft werden, wobei die Prüfung durch eine fachkundige Person erfolgen muss. Andererseits sind Arbeitnehmer *innen verpflichtet, die Nutzung von Arbeitsmitteln sofort einzustellen, sobald sie einen Mangel oder Defekt feststellen.


Was ist beim Betrieb und der Verwendung von Arbeitsmitteln zu beachten?

Es gibt einige grundlegende Schutzmaßnahmen, die bei der Verwendung und dem Betrieb beachtet werden müssen.

Die Verwendung von Arbeitsmitteln muss ergonomisch so gestaltet sein, dass die Gesundheit durch Belastungen und Fehlbeanspruchungen nicht gefährdet wird. Beschäftigte müssen zur Verwendung ausreichenden Raum haben und Zugänge zu Arbeitsmitteln müssen sicher gestaltet sein, (z. B. Stolperfallen oder Hindernisse).
Arbeitnehmer *innen müssen Arbeitsmittel so verwenden können, dass sie hierdurch keine anderen Personen gefährden.
Arbeitstempo und -rhythmen, die die Gesundheit beeinträchtigen können, müssen vermieden werden.
Arbeitsmittel müssen stabil und standsicher sein und dürfen keine zusätzlichen Gefährdungen hervorrufen.
Schutzeinrichtungen wie z. B. die automatische Abschaltung müssen wirksam sein und dürfen nicht auf einfache Weise manipuliert werden können.
Arbeitsmittel müssen mit Gefahrenhinweisen gekennzeichnet sein.
Arbeitsmittel müssen so gestaltet sein, dass ein direktes Berühren von unter Spannung stehenden Teilen verhindert wird.
Arbeitsmittel müssen so gestaltet sein, dass ein direktes Hineingreifen in sich bewegende Bauteile nicht möglich ist.
Arbeitsmittel müssen mit Schutzeinrichtungen zur elektrostatischen Entladung versehen sein.
Arbeitsmittel dürfen nicht unbeabsichtigt in Gang gesetzt werden können.
Kraftbetriebene Arbeitsmittel müssen mit einer Notabschaltung versehen sein.



Was gilt für die Prüfung und Instandhaltung von Arbeitsmitteln?

Arbeitsmittel müssen nicht nur bei der Anschaffung geprüft werden, sondern auch im betrieblichen Alltag ist es notwendig, regelmäßige Prüfungen durchzuführen.

Arbeitgeber *innen müssen dafür Sorge tragen, dass Arbeitsmittel während der gesamten Nutzungsdauer in einem sicheren Zustand sind.
Instandhaltungsmaßnahmen sind nur von fachkundigem, beauftragtem und unterwiesenem Personal durchzuführen.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen Prüfintervalle für Arbeitsmittel festgelegt werden. Diese können vom Hersteller bereits festgelegt worden sein, wobei es dennoch den Arbeitgeber *innen obliegt, zu überprüfen, ob diese angemessen und ausreichend sind.
Die Prüfergebnisse müssen ausgewertet und daraus ggf. Maßnahmen abgeleitet werden.
Termine der Prüfungen und deren Ergebnisse müssen dokumentiert werden, um die Einhaltung der BetrSichV nachzuweisen.



Wie stelle ich sicher, dass Arbeitsmittel sicher und korrekt verwendet werden?

Arbeitgeber *innen sind gesetzlich dazu verpflichtet, Gefährdungen zu beurteilen, Schutzmaßnahmen festzulegen und Mitarbeiter *innen in die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu unterweisen. Für alle Arbeitsmittel müssen Betriebsanweisungen erstellt und regelmäßig aktualisiert werden. Das kann der Fall sein, wenn Bestimmungen in der BetrSichV angepasst werden oder sich andere Umstände im Unternehmen wie Arbeitsabläufe ändern. Um das sicherheitsgerechte Verhalten von Mitarbeitender *innen zu fördern, sind das Informieren und die Sensibilisierung unerlässlich.
Vor der erstmaligen Nutzung von Arbeitsmitteln müssen Arbeitnehmer *innen belehrt werden über:

bestehende Gefährdungen
notwendige Schutzmaßnahmen
das erforderliche Verhalten bei Störungen

Die Unterweisungen sind mindestens jährlich zu wiederholen.
Darüber hinaus muss das sicherheitsgerechte Verhalten von Mitarbeiter *innen im Alltag überprüft werden. Im Rahmen von Betriebsbegehungen, die zur Feststellung des Sicherheitsstandards und der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen in Betrieben laut Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vorgesehen sind, sollte stets darauf geachtet werden, ob Arbeitsmittel über eine gültige Prüfung verfügen. Außerdem muss festgestellt werden, ob Schutzeinrichtungen intakt sind oder evtl. manipuliert wurden, ob Mitarbeiter *innen die vorgeschriebene Schutzausrüstung verwenden und ob Mitarbeiter *innen für die Verwendung von Arbeitsmitteln über die notwendigen Qualifikationen verfügen.




Fazit

Die Sicherheit am Arbeitsplatz zählt zweifellos zu den zentralen Anliegen der modernen Arbeitswelt. Insbesondere die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) spielt eine maßgebliche Rolle im deutschen Arbeitsschutz, da sie umfassende und präzise Anforderungen an die Sicherheit von Arbeitsmitteln definiert. Diese Verordnung legt dem/der Arbeitgeber *in zahlreiche Pflichten auf, die mit einer erheblichen Verantwortung verbunden sind. Durch die Einhaltung der BetrSichV wird nicht nur der Schutz der Arbeitnehmer *innen gewährleistet, sondern auch das rechtssichere Agieren der Unternehmen selbst gewährleistet. Eine sorgfältige Auswahl und Beschaffung von Arbeitsmitteln, ergänzt durch regelmäßige Prüfungen, praktische Schulungen sowie umfassende Gefährdungsbeurteilungen, bilden eine solide Grundlage für eine sichere Arbeitsumgebung.

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