

Gesetze in der Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit
Mit einem Bein im Knast: Diese Gesetze müssen Arbeitgeber *innen kennen
Wussten Sie, dass „das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“, das durch das Grundgesetz (Art. 2, Abs. 2) festgelegt ist, den ersten Grundstein für den deutschen Arbeitsschutz bildet?
Aus diesem Grundrecht heraus haben sich weitere wichtige Regeln, Vorschriften und Gesetze ergeben, die Arbeitgeber *innen kennen und umsetzen sollten, um Strafen zu vermeiden und ihre Belegschaft langfristig sicher und gesund zu halten. In diesem Beitrag erklären wir genau, welche Gesetze Arbeitgeber *innen in Deutschland beachten müssen und welche Rolle Betriebsärzt *innen und Sicherheitsfachkräfte (Sifa) dabei übernehmen.
Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen für die Arbeitsmedizin und die Arbeitssicherheit beruhen im Wesentlichen auf zwei Gesetzen: Dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und dem Arbeitssicherheitgesetz (ASiG) sowie einer Unfallverhütungsvorschrift, der sogenannten DGUV-Vorschrift 2, und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).
Weitere gesetzliche Grundlagen sind das Siebte Buch Sozialgesetzbuch(SGB VII) , in dem die gesetzliche Unfallversicherung geregelt ist, die DGUV-Vorschrift 1, in der die Grundsätze der Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten festgelegt sind, und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Regelungen zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten enthält.
Für die Einhaltung aller Vorschriften und Gesetze sind Arbeitgebende allein verantwortlich. Sie gelten im Übrigen für alle Unternehmen – unabhängig von ihrer Größe und der Anzahl der Mitarbeitenden. Beschäftigte haben folgerichtig das Recht auf sichere und der Gesundheit zuträgliche Arbeitsplätze und die Pflicht, die für ihren Arbeitsplatz geltenden Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften zu befolgen.
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Das „Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit“ oder auch Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) legt fest, inwieweit Arbeitgeber *innen Vorsorge gegen Unfälle und berufsbedingte Erkrankungen zu treffen haben. Es regelt demnach in erster Linie die Pflichten der Arbeitgeber *innen. Zu diesen Pflichten gehören neben allgemeinen Grundsätzen unter anderem:
• Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (durch Gefährdungsbeurteilungen)
• Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (GBU) und der von ihnen festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes
• Die Organisation von Notfallmaßnahmen (Erste Hilfe)
• Die Ermöglichung regelmäßiger arbeitsmedizinischer Vorsorgen
• Die Unterweisung der Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Das Arbeitssicherheitsgesetz, oder auch „Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“, schreibt die Bestellung von Betriebsärzt *innen und Fachkräften für Arbeitssicherheit (Sifa) durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin vor. Außerdem definiert es die Aufgaben von Arbeitsmediziner *innen und Fachkräften für Arbeitssicherheit und beschreibt die Anforderungen an diese. Gemeinsame Vorschriften, die im ASiG festgeschrieben sind, sind unter anderem:
• Die Weisungsfreiheit von Betriebsmediziner *innen und Sifas
• Die Zusammenarbeit von Betriebsärzt *innen und Sifas mit dem Betriebsrat, mit Behörden und untereinander
• Die Bildung eines Arbeitsschutzausschusses (ASA) in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten
• Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
Neben ArbSchG und ASiG gelten im deutschen Arbeitsschutzsystem auch Vorschriften der deutschen gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) ist der Spitzenverband dieser Unfallkassen und der gewerblichen Berufsgenossenschaften und agiert als ihr Vertreter gegenüber der Politik. Ihre Aufgabe besteht vor allem darin, in Zusammenarbeit mit Unternehmen berufsbedingte Krankheiten und Arbeitsunfälle zu vermeiden – sie haben demnach einen Präventionsauftrag. Zu diesem Zweck gibt es die rechtsverbindliche DGUV-Vorschrift 2, welche die betriebliche Betreuung durch Betriebsärzt *innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit definiert. Sie gilt sowohl für Arbeitgeber *innen, als auch für Arbeitnehmer *innen.
In der DGUV-V2 werden je nach Art und Größe des Betriebes erforderliche Beratungsinhalte sowie Betreuungszeiten und die Art der Betreuung vorgegeben. Der Umfang der Betreuung berechnet sich über die Mitarbeiteranzahl des Unternehmens sowie die Zuordnung des Unternehmens in eine von drei Betreuungsgruppen . Die Zuordnung in die Betreuungsgruppen richtet sich nach den Tätigkeiten und dem damit verbundenen Gefährdungspotenzial. Es gibt die Gruppe I mit hohem Gefährdungspotenzial, die Gruppe II mit mittlerem Gefährdungspotenzial und die Gruppe III mit niedrigem Gefährdungspotenzial. Diese Gruppen weisen unterschiedliche Einsatzzeiten (Stunden pro Beschäftigtem/Beschäftigter pro Jahr) auf:
• Gruppe I: 2,5 Stunden pro Mitarbeiter *in pro Jahr
• Gruppe II: 1,5 Stunden pro Mitarbeiter *in pro Jahr
• Gruppe III: 0,5 Stunden pro Mitarbeiter *in pro Jahr
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Die „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ bildet die Rechtsgrundlage zur Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgen. Dabei zielt die ArbMedVV auf die frühzeitige Erkennung und Prävention von berufsbedingten Erkrankungen ab. Sie unterteilt Vorsorgemaßnahmen in Pflichtvorsorgen, Angebotsvorsorgen und Wunschvorsorgen. Arbeitgebende müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sicherstellen, dass die entsprechenden Vorsorgemaßnahmen durchgeführt werden. Eine Vorsorgekartei ist zu führen, in der alle relevanten Informationen dokumentiert werden. Arbeitnehmende sind verpflichtet, Pflichtvorsorgen wahrzunehmen. Bei Angebotsvorsorgen können sie entscheiden, ob sie diese annehmen. Wunschvorsorgen hingegen sind – wie der Name schon sagt – auf Wunsch anzubieten und durchzuführen.
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen bei der Nutzung von Arbeitsmitteln und überwachten Anlagen, um sowohl die Beschäftigten als auch Personen in der Nähe zu schützen. Sie richtet sich an Arbeitgeber *innen, die Arbeitsmittel bereitstellen, sowie Betreiber *innen überwachungsbedürftiger Anlagen. Wichtige Aspekte der Betriebssicherheitsverordnung sind die detaillierten Anforderungen, die an Konstruktion, Betrieb, Wartung und Instandhaltung von Arbeitsmitteln gestellt werden, um Gefahren zu minimieren. Arbeitgeber *innen müssen regelmäßige Gefährdungsbeurteilungen durchführen, geeignete Arbeitsmittel bereitstellen und Mitarbeiter *innen ausreichend schulen. Zudem sind regelmäßige Prüfungen und eine dokumentierte Sicherheitsinspektion erforderlich.
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) regelt die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland und umfasst mehr als 200 Paragraphen. Es definiert, wer versicherungspflichtig ist, welche Leistungen die Berufsgenossenschaften bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten erbringen müssen und wie diese organisiert sind. Die Arbeitgebenden sind durch ihre finanziellen Beiträge zur Unfallversicherung von eigener Haftung bei Arbeitsunfällen weitgehend befreit. Das SGB VII enthält auch Vorschriften zu Haftungsbeschränkungen und versicherungspflichtigen Fällen, die für Arbeitnehmer *innen wichtig sind.
Compliance leicht gemacht: Diese Vorgaben müssen Sie umsetzen!
Alle Gesetze, Vorschriften, Regelungen, Unterschiede, Rechte und Pflichten zu kennen, ist bei der Menge an Informationen gar nicht so einfach. Hier finden Sie eine Aufstellung aller Punkte, die Sie als Geschäftsführer *in erledigen müssen, um gesetzlich abgesichert zu sein:
Arbeitsmedizin
Beratung & Begehung
Betriebsärzt *innen kommt nach dem ASiG eine unterstützende und beratende Funktion zu. Aufgabe der Betriebsärzte und -ärztinnen ist es, arbeitsmedizinisches Know-how in die betrieblichen Entscheidungen und Abläufe einzubringen sowie regelmäßige Begehungen der Arbeitsstätte durchzuführen, Mängel zu protokollieren und Maßnahmenvorschläge zu machen. Für die Einbestellung zu diesen regelmäßigen Begehungen und Beratungen sind Sie als Arbeitgeber *in zuständig.
Arbeitsschutzausschuss (ASA)
Führen Sie ein Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten, sind Sie dazu verpflichtet, einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) zu bilden. Die ASA-Sitzungen müssen vierteljährlich stattfinden und setzen sich aus Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragten, Mitarbeiter-Interessenvertretungen (z. B. Betriebsrat) und Ihnen, also der Geschäftsführung oder Ihren Vertreter *innen zusammen.
Vorsorge & Eignung
Unternehmen sind verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) umzusetzen. Diese entsprechen den ehemaligen „G-Untersuchungen“ und müssen zum Teil vor Tätigkeitsbeginn erfolgen oder regelmäßig während der Anstellung wiederholt werden.
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Jedes Unternehmen – unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten – ist nach SGB IX dazu verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten, das Arbeitnehmer *innen nach längerer Arbeitsunfähigkeit den Wiedereinstieg erleichtert und einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorbeugt.
Mutterschutz
Als Arbeitgeber *in müssen Sie eine werdende oder stillende Mutter während der Schwangerschaft und nach der Entbindung so beschäftigen und ihren Arbeitsplatz so einrichten, dass sie vor Gefährdungen für die Gesundheit ausreichend geschützt ist.
Arbeitssicherheit
Beratung & Begehung
Betriebsbegehungen sind ein wesentlicher Bestandteil des Arbeitsschutzes und tragen zur Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter *innen bei. Bei einer Betriebsbegehung werden Arbeitsverfahren, Arbeitsbedingungen, Maschinen, Ausrüstung und Gebäude überprüft und die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben kontrolliert. Diese umfassen unter anderem die Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. Für die Einbestellung zu diesen regelmäßigen Begehungen und Beratungen sind Sie als Arbeitgeber *in zuständig.
Arbeitsschutzausschuss (ASA)
Führen Sie ein Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten, sind Sie dazu verpflichtet, einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) zu bilden. Die ASA-Sitzungen müssen vierteljährlich stattfinden und setzen sich aus Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragten, Mitarbeiter-Interessenvertretungen (z. B. Betriebsrat) und Ihnen, also der Geschäftsführung oder Ihren Vertreter *innen zusammen.
Gefährdungsbeurteilung (GBU)
Um rechtlich abgesichert zu sein, müssen Sie als Arbeitgeber *in laut Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für jeden Tätigkeitsbereich und auch bei jeder Veränderung im Arbeitsablauf eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Dort werden sämtliche Gefahrenquellen erfasst und entsprechende Schutzmaßnahmen eingeleitet.
Unterweisungen & Qualifikationen
Unternehmen sind verpflichtet, ihre Mitarbeitenden vor Tätigkeitsbeginn und danach in regelmäßigen Abständen sicherheitstechnisch zu unterweisen. Die Verantwortung für die korrekte Unterweisung tragen Sie als Arbeitgeber *in. Sie müssen Ihre Beschäftigten ausreichend über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit informieren. Dies erfolgt durch fachkundige Personen wie Betriebsärzte oder Sicherheitsfachkräfte.
Arbeitsschutzorganisation
Um alle rechtlichen Anforderungen zu erfüllen, müssen Sie außerdem eine Arbeitsschutzorganisation bilden. Sie sorgt zum Beispiel dafür, dass Aufgaben an Führungskräfte und ausgewählte Mitarbeitende delegiert werden. Darunter fallen Aufgaben zum Brandschutz und zu Erste-Hilfe-Maßnahmen.
Unfallmanagement
Ein professionelles Unfallmanagement hilft bei der Erfassung, Analyse und Prävention aller Unfälle und bei der Einhaltung der gesetzlichen Meldepflichten.
Fazit
Die Einhaltung aller Regeln, Vorschriften und Gesetze im Arbeitsschutz und in der Arbeitsmedizin ist nicht einfach, aber verpflichtend und erfordert die Bestellung und Unterstützung von Fachkräften. Wir betreuen Ihr Unternehmen sowohl arbeitsmedizinisch als auch arbeitssicherheitstechnisch. Dabei erfüllen unsere Betriebsärzt *innen und Sicherheitsfachkräfte immer die Aufgaben, die gesetzlich vorgeschrieben sind. Mit uns schaffen Sie einen sicheren Arbeitsplatz für Ihre Mitarbeiter *innen, der alle rechtlichen Vorgaben erfüllt!
Über unsere Leistungen erhalten Sie einen Einblick in unsere Angebote zu den Themen Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit.
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