Wo liegt der Unterschied zwischen arbeitsmedizinischer Eignung und Vorsorge?
In Kürze
Kurz zusammengefasst testet die arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchung die körperliche Eignung eines Beschäftigten an einem entsprechenden Arbeitsplatz einer bestimmten Tätigkeit. Arbeitsmedizinische Vorsorgen hingegen beschäftigen sich, wie schon der Name sagt, mit der Vorsorge, also Beratung der Beschäftigten. Sie haben also einen präventiven Charakter und sind u. a. für die Früherkennung von arbeitsbedingten Krankheiten da.
Um tiefer in das Thema einzusteigen, beginnen wir mit dem Begriff der "G-Untersuchungen", der in vielen Unternehmen immer noch weit verbreitet ist. Bekannte Abkürzungen wie "G20", "G25" oder "G37" werden häufig verwendet. Diese Bezeichnungen stehen für die ehemals üblichen "G-Untersuchungen" gemäß den "Grundsätzen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung". Es ist wichtig zu betonen, dass diese Untersuchungen heute keine verbindliche Rechtsgrundlage mehr darstellen. Die G-Grundsätze waren Handlungsanleitungen für den Betriebsarzt.
Seit dem 18.12.2008 ist stattdessen die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) die verbindliche Rechtsvorschrift für die Unternehmen bzw. die Arbeitgeber *in.
Was ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge?
Die arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) regelt die arbeitsmedizinische Vorsorge. Arbeitsmedizinische Vorsorge ist Teil betrieblicher Präventionsmaßnahmen und erfüllt folgende Funktionen:
• Sie dient vorrangig den Interessen des Beschäftigten
Somit steht die Beratung des Beschäftigten und nicht die Untersuchung von Organfunktionen oder Blutwerten im Vordergrund. Es geht darum, die Gesundheit der Beschäftigten präventiv zu schützen und Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen.
Wichtig: Die arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen!
Ziele von arbeitsmedizinischen Vorsorgen
• Beratung und Aufklärung der Mitarbeiter *innen
• Frühzeitiges Erkennen und Verhüten von arbeitsbedingten
In der ArbMedVV ist geregelt, wann es zu welcher Vorsorge kommt. Alle Vorsorgen werden dem Arbeitnehmenden vom Arbeitgeber jeweils vor der betreffenden Tätigkeit zugewiesen.
Eine Pflichtvorsorge muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter *innen vor Beginn von Tätigkeiten mit besonderer Gefährdung und danach in regelmäßigen Abständen zuweisen. Die Mitarbeiter *innen müssen diese Vorsorge wahrnehmen. Ansonsten dürfen Sie die entsprechende Tätigkeit nicht ausführen.
Bei einer Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber den Angestellten diese vor Beginn ihrer Tätigkeit und dann in regelmäßigen Abständen anbieten. Den Arbeitnehmer *innen steht es dann frei, ob sie diese Vorsorge wahrnehmen oder nicht. Es ist jedoch immer ratsam, auch Angebotsvorsorgen nachzukommen.
Die Wunschvorsorge hingegen wird nicht vom Arbeitgeber zugewiesen, sondern hier muss der Wunsch nach der Vorsorge explizit von den Mitarbeiter *innen ausgehen. Diesem Wunsch muss der Arbeitgeber dann nachkommen und ihnen die entsprechende Vorsorge zuweisen, sofern nicht durch eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung ausgeschlossen wurde.
In der ArbMedVV finden Sie eine Liste, welche Vorsorgen in welche Kategorie fallen.
Eignungsuntersuchungen dienen der Klärung, inwieweit die Angestellten mit ihren körperlichen und geistigen Fähigkeiten für die Ausübung der für sie vorgesehenen Tätigkeiten geeignet sind.
Sie erfüllen folgende Funktionen:
• Prüfung der gesundheitlichen Anforderung an die auszuführende Tätigkeit
• Weiterführende Untersuchungen je nach Tätigkeit, z. B. Sehteste, Gehörteste etc.
• Feststellung ggf. Gefährdung für u. a. Kollegen, Dritte oder Sachmittel
• Sie dienen vorrangig den Interessen des Arbeitgebers
Als Grundlage zur Beurteilung der Eignung werden in Abgängigkeit des konkreten Anlasses und der Fragestellung umfangreiche körperliche Untersuchungen, z. B. Seh-, Hörtest, Überprüfung der Lungenfunktion, Blut- und/oder Urin-Analysen sowie ggf. weiterführende Zusatzuntersuchungen durchgeführt.
Es gilt: Bevor ein Mitarbeiter *in eine bestimmte Tätigkeit ausübt, muss eine Eignungsuntersuchung durchgeführt werden. Verweigern Mitarbeiter *innen die Untersuchung, können diese die Tätigkeit nicht ausüben und somit im schlimmsten Fall die angebotene Stelle nicht antreten.
Gesetzliche Grundlagen für Eignungsuntersuchungen
Arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchungen unterliegen immer einer konkreten Rechtsgrundlage und werden zum Beispiel auf Basis folgender Vorschriften durchgeführt:
• Fahrerlaubnisverordnung (z. B. für Personenbeförderung als Taxifahrer)
• Strahlenschutzverordnung (z. B. medizinisches Personal, welches mit ionisierenden Strahlen beruflichen Kontakt hat)
• Druckluftverordnung (z. B. Berufstaucher)
• Gesundheitsschutzbergverordnung (z. B. für Bergleute bei gewissen Tätigkeiten)
• Verordnung über Luftfahrtpersonal (z. B. für Piloten)
• Triebfahrzeugführerscheinverordnung (z. B. für Lokomotivführer)
Sonstige Anlässe für eine Eignungsuntersuchung:
Wenn begründete Zweifel an einer beruflichen Eignung z. B. beim Staplerfahrer bestehen, können im Einzelfall anlassbezogene Eignungsuntersuchungen veranlasst werden. Des Weiteren kann z. B. in einer Betriebsvereinbarung oder per Arbeitsvertrag eine Eignungsuntersuchung geregelt werden.
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