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07. November 2024

Von der "G-Untersuchung" zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und Eignung

Ihre Bedeutung und der Wandel zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und Eignung

„G-Untersuchungen“ existieren in ihrer ursprünglichen Form nicht mehr. Der Begriff inclusive der eingängigen Nummerierung hat sich nur noch immer in unserem alltäglichen Sprachgebrauch in der Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit gehalten. In diesem Beitrag werden der Hintergrund der „G-Untersuchungen“ und ihr Wandel zu arbeitsmedizinischen Vorsorgen und Eignungen beleuchtet.


Was sind „G-Untersuchungen“?

Die „G-Untersuchungen“ waren bis 2008 ein fester Bestandteil des Arbeitsschutzes in Deutschland. Sie basierten auf den Grundsätzen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und hatten zum Ziel, die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmer *innen für bestimmte Tätigkeiten sicherzustellen. Die Untersuchungen halfen dabei, arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken frühzeitig zu erkennen und präventive Maßnahmen zu ergreifen.
Seit der Einführung der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) 2008 gibt es die ehemaligen „G-Untersuchungen“ so nicht mehr und sie fallen heute unter die Bezeichnung der arbeitsmedizinischen Vorsorgen und Eignungen. Damit haben sich auch die Inhalte und der Zweck geändert.
Von den „G-Untersuchungen“ zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und Eignung
Die „G-Untersuchungen“ wurden durch die arbeitsmedizinischen Vorsorgen und Eignungen in Folge der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) abgelöst, die sich stärker auf die Prävention und Beratung konzentriert. Während die ehemaligen „G-Untersuchungen“ den Fokus auf die Untersuchung und Bewertung der gesundheitlichen Eignung legten, geht es bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge darum, Arbeitnehmer *innen über Risiken aufzuklären und sie dabei zu unterstützen, selbst Verantwortung für ihre Gesundheit zu übernehmen. Die neuen Empfehlungen stärken sowohl die individuellen Rechte als auch die Pflichten der Versicherten. Das vorrangige Ziel ist es nun, durch umfangreiche Beratung die langfristige Gesundheit der Beschäftigten zu schützen und arbeitsbedingte Erkrankungen zu verhindern. Eignungen hingegen haben immer noch den Zweck, die gesundheitliche Eignung für eine Tätigkeit zu prüfen.



Unterschied arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignung

Eignungsbeurteilungen klären, ob ein/e Mitarbeiter *in für die auszuübende Tätigkeit gesundheitlich geeignet ist. Sie dient auch dazu, Risiken für Dritte (z. B. Kund *innen, Kolleg *innen) zu vermeiden.
Vorsorgen dienen vor allem zur Prävention und frühzeitigen Erkennung von Krankheiten im Arbeitskontext, sowie dem Selbstschutz der Mitarbeiter *innen. Die Vorsorgen haben einen beratenden Charakter und werden in drei Kategorien unterteilt: Angebots-, Pflicht- und Wunschvorsorgen.
Pflichtvorsorgen müssen den Mitarbeiter *innen zugewiesen und von diesen auch wahrgenommen werden.
Achtung: Wenn ein/e Mitarbeiter *in dieser Vorsorge nicht nachkommt, darf er/sie die entsprechende Tätigkeit nicht ausführen und kann unter Umständen so den Job verlieren.
Dies bezieht sich alleine auf die Beratung. Körperliche Untersuchungen können jederzeit von den Mitarbeiter *innen abgelehnt werden.
Angebotsvorsorgen müssen vom Arbeitgeber *in den Beschäftigten angeboten werden. Diesen steht frei, ob sie die Vorsorge wahrnehmen. Es ist aber empfehlenswert, dem Angebot nachzugehen!
Wunschvorsorgen können von den Mitarbeiter *innen eigeninitiativ gewünscht werden. Diesem Wunsch muss der Arbeitgeber *in nachkommen, wenn eine Gesundheitsschädigung nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Wann eine Vorsorge als Angebots-, Pflicht- oder Wunschvorsorge zählt, hängt von dem jeweiligen Tätigkeitsbereich und der daraus hervorgehenden Gefährdung ab.


Wann muss eine arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignung durchgeführt werden?

Wann eine Eignungsbeurteilung durchgeführt werden muss, wird durch den Gesetzgeber festgelegt. Dies betrifft vor allem Tätigkeiten, bei denen Verantwortung für Dritte übernommen wird (z. B. Busfahrer *innen, Pilot *innen).
In der Gefährdungsbeurteilung (GBU), die in jedem Unternehmen durchgeführt werden muss, wird ebenfalls festgehalten, welche arbeitsmedizinischen Vorsorgen und Eignungsbeurteilungen die Mitarbeiter *innen in den entsprechenden Arbeits- und Tätigkeitsbereichen wahrnehmen müssen oder, welche sie angeboten bekommen müssen. Die Unternehmer* innen sind hierzu nach § 4 Nr. 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) verpflichtet.


Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgen und Eignungen

Die Fristen und Abstände von arbeitsmedizinischen Vorsorgen und Eignungen sind in der arbeitsmedizinischen Regel 2.1 (AMR) „Fristen für die Veranlassung/das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge“ festgelegt. Sie können auch nach Maßgabe der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte verkürzt werden.
Arbeitsmedizinische Vorsorgen und Eignungen müssen vor Beginn der Tätigkeit, bei einem Tätigkeitswechsel oder bei einem begründeten Verdacht (auf eine Untauglichkeit) durchgeführt werden. Diese müssen innerhalb von 3 Monaten vor der Tätigkeitsaufnahme durchgeführt (bei Pflichtvorsorge) oder angeboten (bei Angebotsvorsorge) werden.
Wie lange sind arbeitsmedizinische Vorsorgen und Eignungen gültig?
Bei der Frage der Gültigkeit wird zwischen arbeitsmedizinischen Vorsorgen und Eignungen unterschieden.
Die Gültigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorgen liegt bei den meisten arbeitsmedizinischen Vorsorgen bei 12 Monaten.
Hier gibt es Ausnahmen, bei denen die Vorsorgen nach spätestens 6 Monaten oder nach 24 Monaten durchgeführt werden müssen. Welche Vorsorgen das betrifft, findet sich in der AMR 2.1. Fristen können aber auch auf Grund von Ergebnissen verkürzt werden (wie z. B. dem Ergebnis eines Biomonitorings).
Die Gültigkeit der Eignungen hingegen liegt meist bei 3 Jahren.
Es kann sowohl bei den arbeitsmedizinischen Vorsorgen, als auch bei den Eignungen, aufgrund von verschiedenen Faktoren zu frühzeitigen Nachuntersuchungen kommen, oder die Gültigkeit wird direkt für einen kürzeren Zeitraum ausgestellt. Dies kann zum Beispiel auf Vorerkrankungen zurückgeführt werden, nach ärztlichem Ermessen erfolgen oder auch bei begründetem Zweifel von Arbeitskolleg *innen oder Führungskräften stattfinden.


Wer führt arbeitsmedizinische Vorsorgen und Eignungsbeurteilungen durch?

Arbeitsmedizinische Vorsorgen werden in der Regel von Betriebsärzten und Betriebsärztinnen durchgeführt, da diese für das Feld qualifiziert und geschult sind. Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), sind Unternehmer *innen dazu verpflichtet, Betriebsärzte/Betriebsärztinnen für ihr Unternehmen zu bestellen. Diese haben die Aufgabe, den/die Arbeitgeber *in beim betrieblichen Gesundheitsschutz und der Arbeitssicherheit zu unterstützen. Die Verantwortung bleibt immer beim Arbeitgeber *in und die Betriebsärzte unterliegen nur ihrem ärztlichen Gewissen und müssen die ärztliche Schweigepflicht bewahren.
Unter die Aufgaben der Betriebsärzte fällt auch die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgen und Eignungsbeurteilungen.  


Welches sind die „G-Untersuchungen“, nach denen auch heute noch oft gefragt wird?

Obwohl die ehemaligen „G-Untersuchungen“ heutzutage von den arbeitsmedizinischen Vorsorgen und Eignungen abgelöst wurden, hält sich der Begriff der „G-Untersuchungen“ und die entsprechenden G-Bezeichnungen (z. B. G 25 Untersuchung) noch hartnäckig im alltäglichen Sprachgebrauch.
Nach welchen „G-Untersuchungen“ auch heute immer noch oft gefragt und gesucht wird und, welche die jeweils entsprechenden arbeitsmedizinische Vorsorge oder Eignung sind, haben wir in einer Liste zusammengestellt.

G 25 Arbeitsmedizinische Eignung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
Wie der Name schon sagt, ist diese Eignung bei Mitarbeiter *innen erforderlich, die mit Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten beauftragt werden. Darunter fallen z. B. das Führen von Flurförderzeugen und Kränen oder das Bedienen von Hubarbeitsbühnen. Notwendig ist sie hier, um die Gefährdung Dritter ausschließen zu können.

G 41 Arbeitsmedizinische Eignung für Arbeiten in Höhen mit Absturzgefahr
Hier handelt es sich um eine Eignungsbeurteilung, ob der/die Mitarbeiter *in gesundheitlich dazu geeignet ist, in Höhen mit Absturzgefahr zu arbeiten. Hier soll ausgeschlossen werden, dass er/sie gesundheitliche Auffälligkeiten zeigt, die zu einer erhöhten Absturzgefahr führen könnten.

G 20 Arbeitsmedizinische Vorsorge Lärm
Die Vorsorge muss Mitarbeiter *innen bei Überschreitung von gewissen Grenzwerten im Tätigkeitsbereich zugewiesen werden. Lärm kann sich auf die Gesundheit und Produktivität der Mitarbeiter *innen auswirken, sowohl am gewerblichen Arbeitsplatz als auch im Büro.

G 37 Arbeitsmedizinische Vorsorge Bildschirmarbeitsplätze
Die Vorsorge befasst sich vor allem mit dem Sehvermögen in der Bildschirmdistanz.. Sie soll visuellen Belastungen in Zusammenhang mit der Tätigkeit am Bildschirmarbeitsplatz vorbeugen und berät zur Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz.

G 42 Arbeitsmedizinische Vorsorge Infektionsgefährdung
Diese Vorsorge muss bei Tätigkeiten mit einer Exposition gegenüber Erregern, welche eine Infektionserkrankung hervorrufen könnten, durchgeführt werden. Sie klärt über Gefährdungen in dem Tätigkeitsfeld auf und zeigt, wie man sich schützen kann.
Hautkrebs ist bei dieser Vorsorge ausdrücklich ausgenommen.

G 24 Arbeitsmedizinische Vorsorge Haut
Die Vorsorge ist für Personen, die in ihrem beruflichen Tätigkeitsbereich ein erhöhtes Risiko für Hauterkrankungen haben. Vor allem im Bereich von Feuchtarbeit, hautirritierenden und -sensibilisierenden Stoffen oder, wenn längerfristig Handschuhe getragen werden müssen. Oft betrifft das Mitarbeiter *innen in Pflegeberufen.
Hauterkrankungen gehören mit zu den häufigsten Berufskrankheiten!

G 26 Arbeitsmedizinische Vorsorge oder Eignung Atemschutzgeräte
Hier handelt es sich um eine Ausnahme, da je nach Tätigkeitsfeld und Gefährdung entweder eine Vorsorge oder eine Eignungsbeurteilung durchgeführt werden muss. Dies wird in der Gefährdungsbeurteilung (GBU) des Tätigkeitsbereichs geklärt.
Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge werden Mitarbeiter *innen zu möglichen Beeinträchtigungen der Gesundheit durch das Tragen eines Atemschutzgerätes beraten.
Hingegen wird bei der Eignungsbeurteilung festgestellt, ob bei dem/der Mitarbeiter *in gesundheitliche Bedenken beim Tragen eines Atemschutzgeräts bestehen.

G 35 Arbeitsmedizinische Vorsorge berufliche Auslandsreisen
Diese Vorsorge greift bei einem Aufenthalt im Ausland mit beruflichem Hintergrund, wenn hier besondere klimatische oder gesundheitliche Belastungen bestehen (z. B. in Tropenregionen). Hier wird vor allem zu Impfungen und Reisemedizin beraten.


Welche arbeitsmedizinischen Vorsorgen und Eignungen bieten wir an?

Wir bieten alle ehemaligen “G-Untersuchungen“ in ihrem heutigen Pendant der arbeitsmedizinischen Vorsorgen und Eignungen an. Die nachfolgende Liste zeigt alle Vorsorgen und Eignungen mit der entsprechenden alten „G-Bezeichnung“.
Die fünf Eignungen sind zur deutlichen Erkennung farblich hervorgehoben.

G 1.1 Mineralischer Staub, Teil 1: Silikogener Staub
G 1.2 Mineralischer Staub, Teil 2: Asbestfaserhaltiger Staub
G 1.3 Mineralischer Staub, Teil 3: Künstlicher mineralischer Faserstaub
G1.4 Staubbelastung
G 2 Blei oder seine Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle)
G 3 Bleialkyle
G 4 Gefahrstoffe, die Hautkrebs hervorrufen
G 5 Glykoldinitrat oder Glyerintrinitrat
G 6 Kohlenstoffsulfid (Schwefelkohlenstoff)
G 7 Kohlenmonoxid
G 8 Benzol
G 9 Quecksilber oder seine Verbindungen
G 10 Methanol
G 11 Schwefelwasserstoff
G 12 Phosphor (weißer)
G 13 Chloroplatinate
G 14 Trichlorethen (Trichlorethylen) und andere Chlorkohlenwasserstoff-Lösungsmittel
G 15 Chrom-VI-Verbindungen
G 16 Arsen oder seine Verbindungen
G 17 Künstlich optische Strahlung
G 18 Tetrachlorethan oder Perchlorothan
G 19 Dimethylformamid
G 20 Lärm
G 21 Kältearbeiten
G 22 Säureschäden der Zähne
G 23 Obstruktive Atemwegserkrankungen
G 24 Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)
G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (Eignung)
G 26 Atemschutzgeräte (als Eignung und Vorsorge)
G 27 Isocyanate
G 28 Arbeiten mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre (Eignung)
G 29 Toluol und Xylol
G 30 Hitzearbeiten
G 31 Überdruck (Eignung)
G 32 Cadmium oder seine Verbindungen
G 33 Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen
G 34 Fluor oder seine anorganischen Verbindungen
G 35 Arbeitsaufenthalt im Ausland
G 36 Vinylchlorid
G 37 Bildschirmarbeitsplätze
G 38 Nickel oder seine Verbindungen
G 39 Schweißrauche
G 40 Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe – allgemein
G 41 Arbeiten mit Absturzgefahr (Eignung)
G 42 Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung
G 43 Biotechnologie
G 44 Hartholzstäube
G 45 Styrol
G 46 Belastung des Muskel- und Skelettsystems einschließlich Vibration


Schnell. Sicher. Einfach.
Und vor allem digital.

Wir setzen bei der Umsetzung der arbeitsmedizinischen Vorsorgen und Eignungen vor allem auf die Möglichkeiten der Digitalisierung. Generell besteht unser Angebot aus digitalen Services, Telearbeitsmedizin und Betreuung deutschlandweit vor Ort.
So schaffen wir es, dem Betreuungsbedarf trotz eines immer weiter steigenden Fachkräftemangels entgegenzuwirken. Sie und Ihre Mitarbeiter *innen bleiben flexibel und können zeit- und ortsunabhängig Vorsorgemöglichkeiten und Eignungsbeurteilungen durchführen. Auch die Dokumentation läuft parallel online mit. So können Eignungsbeurteilungen sowie Bescheinigungen zu erfolgten Vorsorgen jederzeit von Arbeitgeber *in und Arbeitnehmer *in online eingesehen werden.
Ergänzend haben Sie und Ihre Mitarbeiter *innen immer die Möglichkeit, unsere Fachexpertise telefonisch oder per Mail über unser Medical & Safety Service Center zu erhalten.
Bei bestimmten Eignungen sind Untersuchungen vor Ort notwendig. Diese führen wir deutschlandweit mit unserem medizinischen Personal durch.


Eignungen, die wir vor Ort durchführen:

G 26 Atemschutzgeräte
G 28 Arbeiten mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre
G 31 Überdruck
G 41 Arbeiten mit Absturzgefahr

Die G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten hingegen können wir komplett und sicher online abbilden. Hierzu können Sie auch gerne einen Blick in unsere Case-Study werfen. Diese beleuchtet die Sicherheit einer „Digitalen G 25“ der Eignung „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ in dem Extremfall eines tödlichen Arbeitsunfalls bei einem unserer Kunden.
Die Untersuchungen, die hier getätigt werden, wie der Seh- oder der Hörtest, können auch online abgebildet werden. Während der Durchführung achten wir darauf, konkrete Handlungshinweise zur digitalen Durchführung zu geben.
Die aktuellen Empfehlungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge lassen den Betriebsärztinnen und Betriebsärzten im Einzelfall den erforderlichen Spielraum, die Beratungen und Untersuchungen entsprechend zu gestalten.
Die Vorsorgen bilden wir alle komplett digital ab. Das ist möglich, da arbeitsmedizinische Vorsorgen einen beratenden und präventiven Charakter haben und eine körperliche Untersuchung nicht zwingend erfordern.
So können Sie als Unternehmer *in arbeitsmedizinische Vorsorgen und die Eignung „G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" Ihren Mitarbeiter *innen einfach online mit nur wenigen Klicks zuweisen und diese können sie jederzeit und überall online ausführen. Wenn die Eignung beurteilt wurde und der Mitarbeitende für die Tätigkeit geeignet ist, findet sich im Anschluss der Nachweis für Arbeitnehmer *in und Arbeitgeber *in direkt in unserem Online-Portal zum Download.
Hinweis: Eignungsbeurteilungen werden nur in ca. 1/3 der Fälle direkt ausgestellt. Bei den anderen 2/3 besteht aufgrund von medizinischen Auffälligkeiten oder Vorerkrankungen (z. B. Diabetes, Herzerkrankungen, Epilepsie) die Notwendigkeit zur Vorlage medizinischer Befunde.

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