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Glossar

Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG

Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG

In Kürze
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist neben dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) eines der zentralen Gesetze zur Regelung des deutschen Arbeitsschutzes. Während das Arbeitssicherheitsgesetz die Aufgaben von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit konkretisiert, beschreibt das Arbeitsschutzgesetz vor allem die Pflichten von Arbeitgeber *innen und Arbeitnehmer *innen im Bereich der Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes. Ziel dabei ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu sichern und zu verbessern.

Worauf ist zu achten?

Grundsätzlich beschreibt das Arbeitsschutzgesetz notwendige Maßnahmen des Arbeitsschutzes, wodurch eine Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Beschäftigten bei der Arbeit erreicht werden soll.
Abschnitt 2 des Gesetzes definiert die Pflichten des Arbeitgebers. Zu diesen Pflichten gehören neben den in §4 aufgeführten Grundpflichten unter anderem:
Symbolische Abbildung - Gesetzbuch zum Arbeitsschutzgesetz / ArbSchG
  • die Durchführung und Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen (§§ 5&6),
  • die Organisation von Erste-Hilfe- und Notfallmaßnahmen (§10),
  • die Durchführung von arbeitsmedizinischen Untersuchungen (§ 11), sowie
  • die Unterweisung von Beschäftigten zu Maßnahmen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes.

Abschnitt 3 des Gesetzes definiert die Rechte und Pflichten der Beschäftigten.
Hierbei zählen zum Beispiel:

  • die Mitwirkungspflicht von Beschäftigten bezüglich Arbeitsschutzmaßnahmen (§ 15),
  • die Pflicht zur bestimmungsgemäßen Verwendung von Arbeitsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung (§ 15),
  • die Pflicht zur Meldung von Gefahren oder Defekten,
  • sowie die Pflicht zur Unterstützung und Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt (§ 16)
Des Weiteren wird den Mitarbeiter *innen gemäß §17 das Recht zugesprochen, dem Arbeitgeber Vorschläge zu sämtlichen Sicherheitsfragen vorzulegen und Beschwerden an die zuständige Behörde zu richten, falls die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen als unzureichend erachtet werden.
In Abschnitt 5 des Gesetzes erfolgt eine Organisation der Zusammenarbeit zwischen Bund, Ländern und den Trägern der Unfallversicherung. Ziel ist es, sicherzustellen, dass gemeinsame Ziele im Arbeitsschutz entwickelt werden und ein abgestimmtes Vorschriften- und Regelwerk entsteht. Die hieraus resultierende Zusammenarbeit wird als „Gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie“ bezeichnet.
Im sechsten Abschnitt des Gesetzes werden die Überwachungsaufgaben von Behörden und Unfallversicherungsträgern konkretisiert. Darüber hinaus werden in §22 die Befugnisse von Behörden festgelegt, wie z.B. die Durchführung von Unternehmensüberprüfungen und Betriebsbegehungen. Dies umfasst auch die Definition und Durchsetzung von Sicherheitsstandards sowie die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch die Betriebe.
 

Was ist für Arbeitgeber *innen und Arbeitnehmer *innen wichtig?

Die im Arbeitsschutzgesetz festgelegten Pflichten sind sowohl für Arbeitgeber *innen als auch für Arbeitnehmer *innen verbindlich. Arbeitgeber *innen sind dazu verpflichtet, angemessene Maßnahmen zum Arbeitsschutz zu ergreifen, um die Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten zu gewährleisten. Arbeitnehmer *innen müssen die Arbeitsschutzmaßnahmen beachten, einhalten und etwaige Gefahren oder Risiken unverzüglich melden.
Die zuständigen Behörden sind dazu verpflichtet, die Maßnahmen des Arbeitgebers *in zu überwachen, und können bei festgestellten Abweichungen entsprechende Anordnungen treffen. Es besteht eine Zusammenarbeitspflicht zwischen Arbeitgeber *innen, Arbeitnehmer *innen und den Behörden, um die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen sicherzustellen.
 
 

So unterstützen wir Sie!

Wir beraten Sie zu einer rechtssicheren Umsetzung der im Arbeitssicherheitsgesetz geforderten Aufgaben. Dabei unterstützen wir Sie konkret bei der Durchführung und Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen und bei der Durchführung von Unterweisungen und arbeitsmedizinischen Untersuchungen. Wir erarbeiten mit Ihnen gemeinsam technische, organisatorische, ergonomische oder persönliche Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes.
Darüber hinaus begleiten wir Ihr Unternehmen bei möglichen Kontrollen durch Behörden und stellen sicher, dass Betriebsbegehungen /-prüfungen bestmöglich vorbereitet werden. Über Unsere Leistungen erhalten Sie einen genaueren Einblick in unsere Angebote zum Thema Arbeitssicherheit.