Glossar
ArbMedVV - Verordnung zu Arbeitsmedizinischen Vorsorge
ArbMedVV - Verordnung zu Arbeitsmedizinischen Vorsorge
In Kürze
ArbMedVV ist die „Verordnung zu Arbeitsmedizinischen Vorsorge“, welche die Rechtsgrundlage zur Durchführung von arbeitsmedizinischen Untersuchungen bildet. Das Ziel der ArbMedVV ist die frühzeitige Erkennung und Prävention von berufsbedingten Erkrankungen. Sie führt die Vorgaben zu arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen aus der Gefahrstoffverordnung, der Biostoffverordnung, der Gentechnik-SichV sowie verschiedener Arbeitsschutzverordnungen zusammen.
Worauf ist bei der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)zu achten?
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind präventive Maßnahmen des Arbeitgebers *in, um gesundheitliche Schädigungen seiner Mitarbeiter *innen abzuwenden. In den Anhängen der ArbMedVV werden klare Vorgaben definiert, bei welchen Tätigkeiten welche Art von Vorsorgeuntersuchung durchgeführt werden muss.
Es wird unterschieden zwischen Pflichtvorsorgeuntersuchungen, Angebotsvorsorgeuntersuchungen und Wunschvorsorgeuntersuchungen.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist sicherzustellen, dass die Anforderungen der ArbMedVV erfüllt werden.
Es wird unterschieden zwischen Pflichtvorsorgeuntersuchungen, Angebotsvorsorgeuntersuchungen und Wunschvorsorgeuntersuchungen.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist sicherzustellen, dass die Anforderungen der ArbMedVV erfüllt werden.
Was ist für Arbeitgeber *innen und Arbeitnehmer *innen wichtig?
Arbeitgeber *innen finden mit der ArbMedVV einen Leitfaden, der Ihnen zeigt, bei welchen Tätigkeiten sie Ihren Mitarbeiter *innen entsprechende Vorsorgen zuweisen müssen und bei welchen es sich um Pflichtvorsorgen oder um Angebotsvorsorgen handelt. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, aufgrund der Gefährdungsbeurteilung entsprechende Vorsorgen für die auszuführende Tätigkeit zuzuweisen. Die Vorschriften für diese findet er in der ArbMedVV. Hält er sich an alles dort Festgeschriebene, sind alle Anforderungen an ihn als Arbeitgeber *in erfüllt. Hier wird er auch dazu verpflichtet, für die Vorsorgen einen Betriebsarzt zu beauftragen und diesen über alle wichtigen Informationen in Kenntnis zu setzen, wie z.B. die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes. Auch muss er vermerken, welcher Mitarbeiter *innen welche Vorsorge zu welchem Anlass durchführen musste.
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, eine Vorsorgekartei zu führen, in welcher dokumentiert wird, wann und aus welchen Anlässen Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden. Der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, die ihm zugewiesenen Vorsorgen zu absolvieren, solange es sich dabei um eine Pflichtvorsorge handelt. Bei einer Angebotsvorsorge kann er selbst entscheiden, ob er das Angebot annehmen will oder nicht. Beim Verweigern einer Pflichtvorsorge muss er sich bewusst sein, dass dies Auswirkungen auf sein Arbeitsverhältnis haben kann.
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, eine Vorsorgekartei zu führen, in welcher dokumentiert wird, wann und aus welchen Anlässen Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden. Der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, die ihm zugewiesenen Vorsorgen zu absolvieren, solange es sich dabei um eine Pflichtvorsorge handelt. Bei einer Angebotsvorsorge kann er selbst entscheiden, ob er das Angebot annehmen will oder nicht. Beim Verweigern einer Pflichtvorsorge muss er sich bewusst sein, dass dies Auswirkungen auf sein Arbeitsverhältnis haben kann.
So unterstützen wir Sie bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Mit unserem hybriden Modell können Sie die Vorsorgen schnell und einfach Ihren Mitarbeiter *innen online zuweisen und diese können die Vorsorgen genauso einfach online abrufen und durchführen. Das Zertifikat über den Abschluss der Vorsorge erhalten Sie dann umgehend über unser Onlineportal. So sparen Sie und Ihre Mitarbeiter *innen Zeit und Sie sind immer auf der rechtlich sicheren Seite!
Wenn Sie Interesse an weiteren Informationen und unseren buchbaren Paketen haben, besuchen Sie gerne unsere Seite Unsere Leistungen.