BEM – Betriebliches Eingliederungsmanagement
BEM – Betriebliches Eingliederungsmanagement
In Kürze
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement, auch BEM genannt, ist von allen Unternehmen umzusetzen. Dabei ist die Betriebsgröße, der Aufgabenbereich oder das Vorhandensein einer Mitarbeitenden- oder Schwerbehindertenvertretung nicht relevant. Die rechtliche Grundlage des BEM ist in § 167 Abs. 2 Satz 1 des neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) geregelt.
Worauf ist beim BEM zu achten?
- Beendigung aktueller Arbeitsunfähigkeit und Vermeidung oder Verkürzung weiterer Arbeitsunfähigkeitszeiten,
- Möglichen Zusammenhang von Tätigkeit und Erkrankung erkennen,
- Den Erhalt des Arbeitsplatzes,
- Die leidensgerechte Sicherung der Beschäftigung gesundheitlich beeinträchtigter Mitarbeiter *innen und
- Die Vorbeugung möglicher Schwerbehinderung.
Eingliederungsmanagement im Betrieb - Was ist für Arbeitgeber *innen und Arbeitnehmer *innen wichtig?
Bereits bei der Einladung zum BEM ist es erforderlich, die betroffene Person über die gesetzliche Grundlage, die Datenverarbeitung und den Datenschutz gemäß DSGVO sowie den möglichen Teilnehmerkreis und das Mitbestimmungsrecht der Betroffenen bezüglich dieses Teilnehmerkreises zu informieren. Die betroffene Person kann frei und ohne Angabe von Gründen entscheiden, ob sie das Angebot des BEM annehmen möchte oder nicht. Bei Ablehnung wird das BEM beendet. Dem Betroffenen ist erneut ein BEM anzubieten, wenn erneut die Voraussetzungen erfüllt werden.
Nach Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter *in zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) folgt ein Gespräch mit dem BEM-Beauftragten oder dem BEM-Team als Vertreter des Arbeitgebers. Falls vorhanden und vom Mitarbeiter *in gewünscht, können auch Mitglieder des Betriebsrats sowie bei Schwerbehinderten Mitarbeitern die Schwerbehindertenvertretung teilnehmen. Zusätzlich kann eine Vertrauensperson eigener Wahl von den Betroffenen hinzugezogen werden.
Bei Bedarf kann auch ein Betriebsarzt einbezogen werden, um beide Seiten - Arbeitgeber *in und Mitarbeiter *in - bezüglich des vorliegenden Gesundheitsproblems individuell zu beraten. Falls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kommen, müssen gegebenenfalls auch Rehabilitationsträger wie die Krankenkasse, Rentenversicherung, Agentur für Arbeit oder Unfallversicherung oder das Integrationsamt einbezogen werden. Eine erteilte Zustimmung kann vom Betroffenen jederzeit zurückgezogen werden.
Betroffene sind zu Beginn ausführlich über folgende Punkte zu informieren:
- Rechtliche Grundlage des Gesprächs.
- Datenschutz nach DSGVO sowie Verschwiegenheit der Beteiligten.
- getrennte Führung von Personalakte und BEM-Akte (In die Personalakte kommen nur formale Angaben zu den Punkten Angebot, Teilnahme und Maßnahmen. Die BEM-Akte wird nach drei Jahren vernichtet.)
- Individuelle, personenbezogene Grundlage für das Gespräch.
- Preisgabe medizinischer Details oder Diagnosen ist nicht erforderlich.
Bei langfristigen Erkrankungen besteht auch die zusätzliche Möglichkeit zur stufenweisen Wiedereingliederung, auch bekannt als "Hamburger Modell". Hierbei erstellt der behandelnde Arzt einen Wiedereingliederungsplan, der eine schrittweise Steigerung der Belastung in den einzelnen Phasen der Wiedereingliederung vorsieht, unter Berücksichtigung möglicher weiterer Belastungsfaktoren in steigendem Maße.
BEM - So unterstützen wir Sie!
Weitere Informationen zu unserem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) finden Sie unter Unsere Leistungen.