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Glossar

Berufskrankheiten

Berufskrankheiten

In Kürze
Als Berufskrankheiten bezeichnet man Krankheiten, die durch Belastungen verursacht werden, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in einem höheren Maß ausgesetzt sind als die Normalbevölkerung. Für eine Anerkennung muss die Krankheit also in direktem und nachweisbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

Worauf ist bei Berufskrankheiten zu achten?

Die Liste der Berufskrankheiten, die anerkannt werden können, ist in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) festgeschrieben.
Es gibt auch Ausnahmen, die nicht in der Liste der BKV stehen - sogenannte „Quasiberufskrankheiten“ -, bei denen Gesundheitsschäden anerkannt werden können, die nach neueren Kenntnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit einer beruflichen Belastung stehen.
Ob eine Berufskrankheit vorliegt oder nicht, wird anhand einer medizinischen Begutachtung und der Ermittlung der Arbeitsvorgeschichte mit den zu prüfenden beruflichen Belastungen durch den zuständigen Unfallversicherer entschieden. Wenn eine Berufskrankheit anerkannt wird, kann der betroffene Mitarbeiter *in eine Entschädigungsleistung erhalten, die vom Träger der Unfallversicherung geleistet wird.

Folgende Leistungen können z.B. bei einer Berufskrankheit erfolgen:

  • Geldleistungen bei Anerkennung der Berufskrankheit bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 20 %. Weiterhin Verletztengeld und Übergangsgeld (Leistungen bei Erkrankung bzw. bis zur Arbeitswiederaufnahme)
  • Präventivmaßnahmen, um zu verhindern, dass eine Berufskrankheit entsteht, wieder auflebt oder sich verschlimmert. Dazu muss die Erkrankung nicht als Berufskrankheit anerkannt sein.
  • Schaffung von Voraussetzungen, die eine weitere Berufstätigkeit erlauben (soziale Rehabilitation)
  • Leistungen für Hinterbliebene (Witwen/r-Rente)
  • ...

Was ist für Arbeitgeber *innen und Arbeitnehmer *innen bei Berufskrankheiten zu beachten?

Jeder Unternehmer *in muss den Verdacht auf eine Berufskrankheit an den zuständigen Träger der Unfallversicherung oder an das Gewerbeaufsichtsamt melden.
Ebenso sind Ärzte *innen dazu verpflichtet, Berufskrankheiten oder auch nur den Verdacht auf eine Berufskrankheit zu melden. Hierzu benötigen sie die Zustimmung des Patienten allerdings nicht. Für die Anzeige einer Berufskrankheit beim staatlichen Gewerbearzt oder dem Träger der Unfallversicherung gibt es spezielle Formulare.
Der Gewerbearzt *in oder ein beauftragter Gutachter *in prüft dann, ob es sich um eine Berufskrankheit handelt. Dazu muss meistens der Arbeitsplatz der betroffenen Person begutachtet werden: dies kann unter Umständen Schwierigkeiten bereiten, wenn eine Tätigkeit schon mehrere Jahre zurückliegt oder der Arbeitsplatz gar nicht mehr existiert.
Zu einer Einbeziehung des Betriebsarztes ist bei arbeitsbedingten gesundheitlichen Beschwerden immer zu raten, da der Betriebsarzt *in Belastungen am Arbeitsplatz einordnen kann und sowohl Mitarbeitende als auch den Arbeitgeber über präventive Maßnahmen informieren kann.
Für Arbeitnehmer *innen ist es wichtig, bei dem Verdacht auf eine Berufskrankheit Maßnahmen einzuleiten, um die Erkrankung einzudämmen und eine Verschlimmerung zu vermeiden. Dies ist auch für andere Mitarbeiter *innen im gleichen Arbeitsbereich von Bedeutung, da auch bei ihnen die Arbeitsbedingungen angepasst werden und sie über zukünftiges gesundheitsgerechtes Verhalten am Arbeitsplatz informiert werden können.
 

So unterstützen wir Sie!
Unsere Betriebsärzte *innen sind für Sie als Ansprechpartner da, wenn Sie Fragen zum Thema „Berufskrankheit“ haben! Wir unterstützen Arbeitnehmer *innen und Arbeitgeber *innen im Bemühen um gesundheitsgerechte Arbeitsbedingungen, um eine Berufskrankheit zu vermeiden.
Wenn Sie Interesse daran haben, uns als Ihren Betriebsarzt zu engagieren, finden Sie weitere Informationen unter Unsere Leistungen.