Online Meeting mit den Kollegen
Glossar

Beschäftigungsverbot

Beschäftigungsverbot

In Kürze
Das Beschäftigungsverbot für Schwangere ist ein gesetzlich geregelter Schutzmechanismus, der werdende Mütter vor gefährlichen Arbeitsbedingungen schützt. Eine werdende Mutter wird dabei bei einer Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes von der Arbeit freigestellt.
Das Beschäftigungsverbot wird in das generelle und das individuelle Beschäftigungsverbot unterteilt. Dieser Abschnitt beschäftigt sich allgemein mit dem Beschäftigungsverbot. Auf die beiden Unterteilungen wird in eigenen Beiträgen eingegangen.

Beschäftigungsverbot nach MuSchG - Worauf ist zu achten?

Das Beschäftigungsverbot ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) verankert und betrifft sowohl Arbeitnehmerinnen als auch Arbeitgeber *innen. Es hat das Ziel, die Gesundheit von Schwangeren und ihren ungeborenen Kindern am Arbeitsplatz zu schützen.
Arbeitgeber *innen und Arbeitnehmerin setzen sich nach Bekanntgabe der Schwangerschaft zusammen und besprechen gemeinsam, wie die Arbeit am besten fortgesetzt werden kann. Dabei müssen die gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden.
Es muss eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes der schwangeren Frau durchgeführt werden und anhand dieser entschieden werden, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um ein sicheres Weiterarbeiten zu ermöglichen.

Bei einer Gefährdung am Arbeitsplatz ergeben sich drei Möglichkeiten.

  1. Der Arbeitsplatz wird durch technische oder organisatorische Maßnahmen angepasst und umgestaltet, sodass keine Gefährdung mehr besteht.
  2. Die werdende Mutter wird innerhalb der Firma an einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt, der keine Gefährdung birgt.
  3. Wenn weder eine Anpassung des Arbeitsplatzes noch eine Umsetzung möglich ist, ist arbeitgeberseitig ein (generelles) Beschäftigungsverbot auszusprechen.

Was ist für Arbeitgeber *innen und für Arbeitnehmerin *innen wichtig?

Der Arbeitgeber *in ist dafür verantwortlich, die Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz entsprechend durchzuführen und Maßnahmen einzuleiten, die die schwangere Mitarbeiterin und ihr Kind schützen. Ein Beschäftigungsverbot (generelles oder individuelles) sichert als letzter möglicher Schritt die Gesundheit der schwangeren Mitarbeiterin sowie ihres Kindes.
Arbeitnehmerinnen erhalten durch ein Beschäftigungsverbot den notwendigen Schutz vor potenziellen Gefährdungen, die ihre Gesundheit oder die ihres Kindes beeinträchtigen könnten. Wenn die schwangere Mitarbeiterin wegen eines Beschäftigungsverbots nicht beschäftigt werden darf, erhält sie vom Arbeitgeber den Mutterschutzlohn. Dieser bezieht sich immer auf den durchschnittlichen Nettolohn der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft. Somit hat die werdende Mutter keine Benachteiligung, weil sie weiterhin Lohn erhält. Der Arbeitgeber *in kann hier auf Antrag Lohnkosten über das Umlage 2-Verfahren erstattet bekommen.
 

So unterstützen wir Sie!
Ihnen als Arbeitgeber *in bieten wir Check-Listen, die Ihnen zeigen, was Sie rechtlich zu beachten haben. Wenn Sie beim Ausfüllen der Check-Listen Hilfe benötigen, unterstützen wir Sie und gehen diese mit Ihnen gemeinsam durch.
Wir stellen Ihnen eine Vorlage zur Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes zur Verfügung und unterstützen Sie auch hier, wenn Sie Hilfe benötigen.
Für schwangere Arbeitnehmerinnen bieten wir Beratung unter dem Aspekt Schwangerschaft und Fortführung der beruflichen Tätigkeit an. Bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen können wir als Betriebsärzte ggf. ein (individuelles) Beschäftigungsverbot für eine Arbeitnehmerin aussprechen, wenn dies nötig sein sollte, um die Mitarbeiterin zu schützen.

Unsere individuelle Beratung durch das Medical & Safety Service Center steht Ihnen sowohl als Arbeitgeber *in, sowie als Arbeitnehmerin jederzeit zur Verfügung.
Mehr Informationen finden Sie unter Arbeitsmedizin - Mutterschutz.