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Glossar

Betriebsärzte

Betriebsarzt

In Kürze
Der Arbeitgeber *in ist nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), dazu verpflichtet, Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Der Arbeitgeber *in trägt die Verantwortung dafür, dass die von ihm bestellten Betriebsärzte *innen ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen.

Voraussetzungen für einen Betriebsarzt - Worauf ist zu achten?

Nach Abschluss ihres Medizinstudiums haben Ärzte und Ärztinnen die Möglichkeit, sich auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin weiterzubilden und den Titel Facharzt für Arbeitsmedizin zu erlangen. Diese Weiterbildung dauert insgesamt 60 Monate, wovon 24 Monate in Bereichen der direkten Patientenversorgung wie Innere Medizin oder Chirurgie abzuleisten sind. Darüber hinaus müssen Weiterbildungskurse von insgesamt 360 Stunden im Bereich der Arbeitsmedizin/Betriebsmedizin absolviert werden.
Ärzte und Ärztinnen, die bereits einen Facharzttitel in einem anderen Bereich der direkten Patientenversorgung wie der Inneren Medizin haben, benötigen für die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zusätzlich 1.200 Stunden (9 Monate) betriebsärztliche Tätigkeit sowie einen dreimonatigen Grundkurs in Arbeitsmedizin (360 Stunden).
Betriebsärzte und -ärztinnen haben primär eine beratende Funktion in den Bereichen Arbeitsschutz, Gesundheitsförderung und menschengerechte Arbeitsgestaltung, wie es im Arbeitssicherheitsgesetz vorgeschrieben ist. Sie beraten Arbeitgeber *innen in allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Unfallverhütung und unterstützen Unternehmer dabei, ihre arbeitsmedizinischen und präventiven Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern zu erfüllen.
Im Wesentlichen liegt der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in der Förderung und Erhaltung der Gesundheit der Arbeitnehmer *innen. Somit ist die Arbeit als Betriebsarzt *in ein klassisches präventives Arbeitsfeld. Es ist zu erwähnen, dass Deutschland seit Jahren unter einem Mangel an Betriebsärzten und -ärztinnen leidet. Laut der Ärztestatistik der Bundesärztekammer von Ende 2021 waren von den über 12.000 Fachärzten und -ärztinnen für Arbeitsmedizin in Deutschland rund 64% im Altersbereich von 60 Jahren und älter.
 

Bestellung von Betriebsärzten - Was ist für Arbeitgeber *innen und Arbeitnehmer *innen wichtig?

Arbeitgeber *innen haben die Möglichkeit, zu entscheiden, wie sie ihre betriebsärztlichen Belange handhaben möchten. Dies kann bedeuten, dass sie einen Betriebsarzt fest anstellen, einen freiberuflichen Arzt oder Ärztin beauftragen oder sich an einen externen arbeitsmedizinischen Dienst wenden. Die Bestellung von Betriebsärzten wird gemäß § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes geregelt. Im Falle eines überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienstes erfolgt die Bestellung in der Regel unpersönlich, wie es in § 19 ASiG festgelegt ist.

Es ist wichtig zu beachten, dass Betriebsärzte und -ärztinnen bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkenntnisse weisungsfrei sind. Sie dürfen aufgrund der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. Betriebsärzte und -ärztinnen unterliegen einzig ihrem ärztlichen Gewissen und müssen die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht einhalten.

So unterstützen wir Sie!
Mit unserem Angebot aus Telearbeitsmedizin, digitalen Services und persönlicher Beratung bieten wir Ihnen eine flexible und ortsunabhängige Alternative zum traditionellen Betriebsarzt *in. Unser medizinisches Fachpersonal steht Ihnen und Ihren Mitarbeitern bei Fragen rund um das Thema „Arbeitsmedizin“ zur Verfügung. Über Unsere Leistungen erhalten Sie einen Einblick in unsere Angebote zu dem Thema Arbeitsmedizin.