Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz
Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz
In Kürze
Schwangere und stillende Frauen gelten als besonders schutzbedürftige Arbeitnehmerinnen. Der Arbeitgeber hat daher sicherzustellen, dass weder die Mutter noch ihr Kind während der Arbeitszeit unzulässigen Gefahren ausgesetzt sind. Gemäß den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchuG) führt der Arbeitgeber eine allgemeine, anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung durch, um potenzielle Risiken am Arbeitsplatz der Mutter zu identifizieren und zu bewerten. Unterstützt wird er dabei von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit (Sifa). Basierend auf dieser Bewertung entscheidet er, ob die Mutter weiterhin an ihrem Arbeitsplatz tätig sein kann.
Worauf ist bei der Gefährdungsbeurteilung im Rahmen des Mutterschutzes zu achten?
Die Gefährdungsbeurteilung beurteilt die Gefährdungen der Mutter und des Kindes…
- durch chemische Stoffe, zum Beispiel bei Tätigkeiten in einem Labor
- durch Krankheitserreger, zum Beispiel bei Tätigkeiten im Krankenhaus
- durch physikalische Einwirkungen, zum Beispiel bei Lärm oder Hitze
- durch die Arbeitsumgebung, zum Beispiel bei Arbeiten im Bergbau unter Tage
- durch unzulässige körperliche Belastungen, zum Beispiel beim Arbeiten in ständig gebückter Haltung oder beim Tragen belastender persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
- durch Belastungen aufgrund der Arbeitsorganisation, zum Beispiel bei Nachtschicht oder unzureichenden Erholungsmöglichkeiten während der Arbeit
Die Gefährdungsbeurteilung endet immer mit einer von drei möglichen Beurteilungen:
- Der Arbeitsplatz ist unbedenklich: in diesem Fall sind keine weiteren Schutzmaßnahmen notwendig, die schwangere Mitarbeiterin kann an diesem Arbeitsplatz weiterarbeiten.
- Der Arbeitsplatz muss angepasst werden: beispielsweise durch Beschränkung der Arbeitszeit oder Bereitstellung von mechanischen Hilfsmitteln zum Heben und Tragen von Lasten. Die schwangere Mitarbeiterin kann danach an diesem Arbeitsplatz weiterarbeiten.
- Eine Beschäftigung ist an diesem Arbeitsplatz nicht weiter möglich: dies kann zum Beispiel durch eine Gefährdung durch Lärm oder chemische Stoffe, die sich nicht ändern lassen, gegeben sein.
Der Arbeitgeber muss der Mitarbeiterin einen anderen, geeigneten Arbeitsplatz für ihre Tätigkeiten zur Verfügung stellen. Wenn eine Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz nicht möglich ist, ist die Beschäftigte freizustellen.
Gefährdungsbeurteilung zum Mutterschutz - Was ist für Arbeitgeber *in und Arbeitnehmer *in wichtig?
So unterstützen wir Sie!
Wir bieten umfassende Unterstützung und Information zum Mutterschutzgesetz für Arbeitgeber *innen und Arbeitnehmer *innen. Unsere erfahrenen Arbeitsmediziner *innen beraten Arbeitgeber *innen, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden, einschließlich der Bewertung von Arbeitsplatzrisiken für Schwangere und der Umsetzung von Schutzmaßnahmen. Unsere Betreuung sichert das Wohlbefinden von Mutter und Kind und unterstützt die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch Arbeitgeber *innen.
Über Unsere Leistungen erhalten Sie einen Einblick in unsere Angebote zu dem Thema Arbeitsmedizin