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Glossar

Mutterschutzgesetz

Mutterschutzgesetz

In Kürze
Das Mutterschutzgesetz zielt darauf ab, die Gesundheit sowohl der werdenden Mutter als auch des ungeborenen Kindes zu schützen. Es verlangt vom Arbeitgeber, alles Notwendige zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die werdende Mutter ihre berufliche Tätigkeit bis zum Beginn des gesetzlichen Mutterschutzes gefahrlos fortsetzen kann, ohne ihre eigene Gesundheit oder die des ungeborenen Kindes zu gefährden.
 

Regelungen Mutterschutzgesetz - Worauf ist zu achten?

Der Gesetzgeber verlangt gemäß Mutterschutzgesetz vom Arbeitgeber, dass eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitsbereich durchgeführt wird, unabhängig davon, ob dort Frauen beschäftigt sind oder nicht. Dabei muss geprüft werden, ob der Arbeitsbereich frei von unverantwortbaren Gefährdungen ist und dass eine werdende Mutter ohne Risiko für ihre Gesundheit oder die ihres Kindes dort arbeiten kann. Bei der Bewertung der Arbeitsbereiche kann der Arbeitgeber zu drei möglichen Ergebnissen kommen.
  1. Es sind keine weiteren Schutzmaßnahmen in diesem Arbeitsbereich erforderlich, um die werdende Mutter hier einzusetzen.
  2. Der Arbeitsplatz bedarf einer Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, damit in diesem Bereich die werdende Mutter sicher eingesetzt werden kann.
  3. Eine Fortführung der Tätigkeit der werdenden Mutter in diesem Arbeitsbereich ist grundsätzlich nicht möglich.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet sicherzustellen, dass die werdende Mutter keiner unverantwortbaren Gefährdung ausgesetzt wird. Eine Gefährdung ist als unverantwortbar einzustufen, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit und die Schwere möglicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht akzeptabel sind. Sollte der Arbeitgeber während der anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung feststellen, dass die Tätigkeit nicht frei von solchen Gefährdungen ist, muss er Schutzmaßnahmen in folgender Reihenfolge umsetzen: Zuerst sollte er den Arbeitsbereich oder die Arbeitsbedingungen so umgestalten, dass sie sicher sind, was möglicherweise eine Veränderung des Arbeitsumfelds oder der Technologien umfassen kann. Falls dies nicht möglich ist oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist, muss der Mitarbeiterin ein anderer geeigneter und zumutbarer Arbeitsplatz angeboten werden. Wenn auch dies nicht möglich ist, darf die werdende Mutter nicht weiterbeschäftigt werden (generelles Beschäftigungsverbot).
 
Eine Besonderheit gibt es bei der Regelung der Arbeitszeiten: Für werdende Mütter ist das Nachtarbeitsverbot zwischen 22:00 und 6:00 Uhr grundsätzlich vorgeschrieben. Es gibt jedoch eine Ausnahmeregelung für den Zeitraum zwischen 20:00 und 22:00 Uhr unter der Bedingung, dass die werdende Mutter ausdrücklich ihre Bereitschaft zur Arbeit in diesem Zeitraum erklärt, keine ärztlichen Bedenken gegen die Beschäftigung bestehen und keine unverantwortbaren Gefährdungen für die Mutter oder das ungeborene Kind auftreten. Falls ein Arbeitgeber beabsichtigt, eine werdende Mutter zwischen 20:00 und 22:00 Uhr zu beschäftigen, muss er die zuständige Aufsichtsbehörde informieren und einen schriftlichen Antrag stellen.
     

Unverantwortbare Gefährdung der werdenden Mutter - Was ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wichtig?

Die zentrale Verantwortung für die Beschäftigung einer werdenden Mutter liegt beim Arbeitgeber. Sollten bei einer spezifischen Beurteilung festgestellt werden, dass die Arbeitsbedingungen nicht frei von unverantwortbaren Gefährdungen sind und eine Umsetzung an einen anderen sicheren Arbeitsplatz nicht möglich ist, kann der Arbeitgeber ein betriebliches (generelles) Beschäftigungsverbot aussprechen.
Ein ärztliches Beschäftigungsverbot kann aus medizinischen Gründen ausgesprochen werden. Dieses individuelle Beschäftigungsverbot kann von jedem Arzt ausgesprochen werden, wird aber in der Regel vom behandelnden Gynäkologen oder ggf. durch einen Betriebsarzt ausgesprochen. Es beruht auf einer umfassenden Einzelfallprüfung und einem ausführlichen Gespräch mit der werdenden Mutter.
 

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